Trennen sich Kindeseltern, ist zu entscheiden, bei welchem Elternteil die Kinder zukünftig leben sollen.
In der Regel bleiben die Kinder bei demjenigen, der in der Vergangenheit die überwiegende Betreuung der Kinder übernommen hatte und sie auch nach der Trennung am ehesten gewährleisten kann.
In letzter Zeit wird aber auch häufig ein sogenanntes Wechselmodell vereinbart, bei welchem die Kinder im Wechsel
gleichmäßig im Haushalt der Mutter und des Vaters leben. Hierdurch sollen die mit der Trennung der Eltern
verbundenen Belastungen für die Kinder vermindert werden.
Ein solches Wechselmodell kann nach der neuesten Rechtsprechung des BGH auch im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung als erweitertes Umgangsrecht gegen den Willen eines Elternteils eingerichtet werden, wennh es dem Kindeswohl am ehesten entspricht.
Ein Wechselmodell jedoch ist nur praktikabel, wenn die Eltern kooperationsbereit sind, da mit dem ständigen Wechsel
der Kinder zwischen den Haushalten erhöhter Kommunikations- und Organisationsbedarf verbunden ist.
Berücksichtigt werden sollte hierbei auch das eventuelle Bedürfnis der Kinder nach einem räumlich festen
Lebensmittelpunkt.
Schließlich ergeben sich unterhaltsrechtliche Probleme.
Trotz der Tatsache, dass die Kinder im Rahmen des sogenannten Wechselmodells regelmäßig zwischen den Haushalten der Eltern wechseln, wo sie für eine annähernd gleichlange Zeit betreut und erzogen werden, bleiben beide
Eltern gegenüber den Kindern auch barunterhaltspflichtig (BGH 5.11.2014 XII ZB 599/13).
Der Barunterhaltsbedarf der Kinder richtet sich in diesem Fall nach dem gemeinsamen Einkommen der Kindeseltern und umfasst neben dem sich hieraus nach der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Bedarf auch etwaigen Mehrbedarf bedingt durch den ständigen Wechsel zwischen den Haushalten wie z.B. erhöhte Wohnkosten und Fahrtkosten (BGH aaO). Er ist von den Kindeseltern anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens zum Gesamteinkommen neben der Betreuung durch Barunterhaltsleistungen zu decken, soweit Leistungsfähigkeit besteht.
Im Streitfall ist bei gemeinsamer elterlicher Sorge zur gerichtlichen Geltendmachung des Barunterhalts gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Alternativ kommt die gerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts auf einen Elternteil nach § 1628
BGB in Betracht .
Wird ein Wechselmodell nach der Trennung praktiziert, kann dies nur einvernehmlich oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung abgeändert werden.